Was ist was?
„Was ist was?“ wird quasi das Bindeglied zwischen dem Bürger und uns. Viele da „Draußen“ wissen gar nicht so recht, nach welchen Gesetzen wir arbeiten, woran sie sich halten müssen, was wir überhaupt dürfen und warum was so ist.
Hier wollen wir so bürgerfreundlich wie möglich ein paar Gesetzestexte niederschreiben und sie möglichst kurz und knapp erklären.
Ich wusste nicht, dass ich das nicht darf!
Ja, doch, das hast du als Bürger oder Einwohner zu wissen! Jede Kommune hat eine eigene ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Meistens als Sicherheitsverordnung bekannt gegeben. Sie ist im Rathaus ausgehangen bzw. einzusehen, auf den zuständigen Websiten oder auch telefonisch zu erfragen.
Darin enthalten sind die wichtigsten Regeln für ein sicheres Zusammenleben niedergeschrieben. Als Beispiele habe ich euch mal ein paar unterschiedliche Verordnungen verlinkt.
Wie ihr sehen könnt, ähneln sich die Sicherheitsverordnungen ziemlich gut. Es muss also nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass jemand unwissend ist.
Du darfst meinen Ausweis nicht sehen!
Natürlich dürfen wir deinen Ausweis oder andere Dokumente einsehen!
§24 OBG NRW sagt uns und euch, nach welchen Polizeigesetzen wir arbeiten dürfen. Hier finden wir zum Beispiel auch den Paragraphen 12 PolG. Da finden wir folgendes:
Die Identität einer Person dürfen feststellen:
zur Abwehr einer Gefahr,
wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
Ich geh' hier nicht weg!
Und ob! Auch hier nehmen wir wieder den §24 OBG NRW in Verbindung mit §34 (1) PolG NRW. Denn da ist geregelt, wann und zu welchem Zweck ich dir einen Platzverweis erteilen darf und kann. Und zwar zur allgemeinen Gefahrenabwehr.
Allgemeinverfügung
„Allgemeinverfügung“ wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, welcher sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Eine gesetzliche Definition besteht gemäß § 35 VwVfG.
Ein Beispiel ist hier sind Verkehrsschilder, welche Ge- oder Verbote darstellen. Es sind quasi Einzelfallentscheidungen, welche an eine unbestimmte Anzahl an Leuten, jedoch an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind.